Inhaltsverzeichnis
- Name, Sitz
- Zweck
- Gemeinnützigkeit
- Mitglieder
- Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Mitgliedsbeitrag
- Organe des Vereins
- Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen
- Der Vorstand
- Satzungsänderungen (zu §9 Abs. 3)
- Geschäftsführung
- Auflösung
§ 1 Name, Sitz
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Der Verein trägt den Namen
"Theater-Tage Dachau" und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Der Name wird sodann versehen mit dem Zusatz (e.V.)
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Sitz des Vereins ist Dachau.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
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Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kinder- und Jugendtheaters in Dachau.
Dabei sollen vorwiegend Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern an Musik
und insbesondere Theater herangeführt werden und ihr Verständnis für diese
Darstellungsformen gefördert werden.
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Der Verein strebt diese Ziele an durch:
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die Planung und Durchführung (Veranstaltung) von Theater- und
Musikaufführungen für Kinder, Jugendliche sowie deren Eltern.
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die Planung und Durchführung (Veranstaltung) von Workshops für Kinder und Jugendliche,
bei denen sie unter Anleitung von Künstlern ihre Talente und Fertigkeiten bezüglich
des Theaters durch eigene Mitwirkung erkennen und vertiefen können.
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der Verein kann auch mit anderen,
in diesem Bereich des Kinder- und Jugendtheaters tätigen Initiativen zusammenarbeiten.
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Aufgabe des Vereins ist hierzu auch die Beschaffung von Finanzmitteln wie Zuschüssen,
Zuwendungen und Spenden, Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche Zahlung des Wertes
eines Anteils des Vereinsvermögens.
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Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
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Es wird unterschieden in aktive ordentliche Mitglieder und in Fördermitglieder
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Es gibt bis zu 20 aktive ordentliche Mitglieder.
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Es gibt unbeschränkt Fördermitglieder,
die nicht stimmberechtigt sind.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder.
Bei Ablehnung kann das abgelehnte Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung
angehört werden.
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Den Fördermitgliedern steht das aktive Wahlrecht sowie Stimmrecht nicht zu.
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Die Mitgliedschaft der ordentlichen und Fördermitglieder erlischt durch den Tod,
freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Von den ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben.
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Die Höhe der Jahresbeiträge und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung beruft mindestens einen Kassenprüfer.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt
und es ist mindestens 2 Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich
(auch per Email) einzuladen.
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Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verein geleitet.
Wenn dieser verhindert ist,
wird die Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
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Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
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Hierzu ist er verpflichtet,
wenn die Einberufung von 1/3 aller ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich,
unter Angabe des Zwecks und eines Grundes,
vom Vorstand verlangt wird.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Aufgabenerfüllung des Vereins.
Stimmberechtigt sind nur aktive ordentliche Vollmitglieder gemäß § 4.1.A.
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Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entscheidung über Satzungsänderungen;
- Beschluß des Haushaltsplanes;
- Wahl und jährliche Entlastung des Vorstandes;
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Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts;
- Abnahme des Jahresberichts des Geschäftsführers;
- Entscheidung über die Beschwerde nach Ausschluß eines Mitglieds;
- Unterstützungsaktionen für die Durchführung der Kulturveranstaltungen planen.
- Anhörung eines abgelehnten aktiven Mitglieds.
§ 11 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen
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Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig,
wenn ordnungsgemäß geladen worden ist und mindestens ein drittel der
stimmberechtigten aktiven ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
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Ein Antrag ist angenommen,
wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält.
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Bei Wahlen wird schriftlich verfahren.
Gewählt ist,
wer mindestens die Hälfte plus eine der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Enthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen.
§ 12 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
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Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
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Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
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Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von 2/3 ihrer stimmberechtigten
Mitglieder den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen.
In derselben Sitzung ist ein neuer Vorstand zu wählen,
bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nachzuwählen.
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Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei anwesend sind.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter vertreten.
Beide sind allein vertretungsberechtigt (§ 26 BGB).
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Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
§ 13 Satzungsänderungen
(zu §9 Abs. 3)
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Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 14 Geschäftsführung
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Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben einen Geschäftsführer berufen.
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Geschäftsführer kann auch ein Vorstand sein und in dieser Eigenschaft
eine Vergütung erhalten.
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Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB.
§ 15 Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquididatoren ernannt.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein
„Gesellschaft zur Förderung des Puppenspiels e.V.“
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Rahmen von Theaterveranstaltungen für Kinder zu verwenden hat.